Der Gesetzgeber hat für die Zuwendung von Vermögenswerten an einen gemeinnützigen Zweck unterschiedliche Steuervorteile geschaffen. Diese reichen von einer umfangreichen Absetzbarkeit solcher Zuwendungen bei der Einkommenssteuer bis zu einer gänzlichen Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Darüber hinaus können Sie sich durch Weitergabe einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses innerhalb von 24 Monaten nach Anfall der Begünstigung im Hinblick auf die Höhe der Zuwendung vollständig von der persönlichen Erbschaftsteuer befreien.
Im einzelnen sind die steuerlichen Aspekte überaus komplex geregelt, so dass in diesem Rahmen keine umfassende Erörterung stattfinden kann. Im Allgemeinen kann jedoch gesagt werden, dass aus steuerlicher Sicht das gemeinnützige Engagement eine großzügige Förderung durch den Staat erfährt. So stiftet in jedem Fall der Staat durch unterschiedliche Begünstigungstatbestände mit, wenn Sie sich zu einem solchen Schritt entscheiden.
Gerne zeigen wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten des stifterischen Wirkens – auch unter steuerlichen Gesichtspunkten – auf und bitten darum, uns hierzu anzusprechen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen ganz unverbindlich für eine detaillierte Erörterung jederzeit zur Verfügung.